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FAHRGÄSTE, DIE ANSPRUCH AUF ERMÄSSIGTE UND KOSTENLOSE FAHRTEN MIT DEN BUSSEN VON MZK OŚWIĘCIM HABEN

Gültig ab 01.08.2014

KOSTENLOSE FAHRTEN

BERECHTIGTE NACHWEIS
Abgeordnete und Senatoren Abgeordenten- oder Senatorenausweis
Kinder bis zum 4. Lebensjahr ein Dokument, aus dem das Alter des Kindes ersichtlich ist
Behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr, wobei im Bescheid über den Grad der Behinderung festgestellt sein muss, dass das Kind einer ständigen bzw. langfristigen Betreuung oder Hilfeleistung durch eine andere Person wegen erheblicher Einschränkungen im Bereich selbstständiger Lebensführung oder einer ständigen, täglichen Teilnahme des Betreuers des Kindes an seiner Behandlung, Rehabilitation und Bildung bedarf - zusammen mit dem Betreuer Bescheid des Kreisverbandes für die Beurteilung des Grades der Behinderung, mit dem die Behinderung des Kindes bis zum 16. Lebensjahr bestätigt wird
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben Personalausweis
Personen, die voll arbeitsunfähig sowie unfähig zur selbstständigen Lebensführung sind oder mit hohem Behinderungsgrad, mit einer Person, die sie während der Reise begleitet Behindertenausweis oder Bescheid des zuständigen Ärzteausschusses und Personalausweis
Personen mit festgestellter voller Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit zur selbstständigen Lebensführung oder mit voller Arbeitsunfähigkeit sowie Personen mit festgestelltem hohem oder mäßigem Behinderungsgrad wegen einer Sehbehinderung zusammen mit dem Führer Behindertenausweis oder Bescheid des zuständigen Ärzteausschusses und Personalausweis
Personen mit festgestellter teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder mit leichtem Behinderungsgrad wegen einer Sehbehinderung Behindertenausweis oder Bescheid des zuständigen Ärzteausschusses und Personalausweis
Kriegs- und Militärinvaliden und Führer von Kriegs- und Militärinvaliden der 1. Invaliditätsgruppe entsprechender Invalidenausweis oder Bescheid des zuständigen Ärzteausschusses und Personalausweis
Ehrenbürger der Stadt Oświęcim und der an der Kommunalvereinbarung beteiligten Gemeinden: Oświęcim, Brzeszcze, Chełmek und Libiąż entsprechender Ausweis
Behinderte Kinder, die einen Kindergarten mit Integrations- und Sonderklassen besuchen, vom Wohn- bzw. Aufenthaltsort zum Kindergarten und zurück Bescheinigung des Kindergartenleiters
Unterdrückte, die Invaliden sind, und ihre Führer Unterdrücktenausweis

ERMÄSSIGTE FAHRTEN - 50 %

BERECHTIGTE NACHWEIS
Studenten der Studiengänge ersten oder zweiten Grades oder eines einheitlichen Masterstudiums gültiger Studentenausweis
Kriegsveteranen und Unterdrückte, die keine Invaliden sind Ausweis oder Bescheinigung als Nachweis für diese Berechtigungen und Personalausweis

ERMÄSSIGTE FAHRTEN

GEMÄSS DEM BESCHLUSS DES STADTRATES VON OŚWIĘCIM

BESCHLUSS NR. LIII/1029/15 DES STADTRATES VON OŚWIĘCIM VOM 25.06.2014

GEMÄSS DER FESTGELEGTEN PREISLISTE FÜR FAHRKARTEN

BERECHTIGTE NACHWEIS
Grundschulkinder, Schüler, die sich in sekundärer und postsekundärer Ausbildung befinden gültiger Schülerausweis
Kinder zwischen 4 und 7 Jahren ein Dokument, aus dem das Alter des Kindes ersichtlich ist
Rentner, die das 60. (Frauen) bzw. das 65. (Männer) Lebensjahr vollendet haben Ausweis der Sozialversicherungsanstalt und Personalausweis
Personen mit voller Arbeitsunfähigkeit oder mit mäßigem Behinderungsgrad (vorher die 2. Invaliditätsgruppe) Behindertenausweis, Bescheid des zuständigen Ärzteausschusses und Personalausweis
Personen mit Arbeitslosenstatus für Fahrten aufgrund einer personengebundenen Zeitkarte mit allen Linien (mit TS-Symbol), gültig an allen Tagen, außer an Sonn- und Feiertagen. 50 % Ermäßigung Gültige Arbeitslosenkarte, ausgestellt vom Kreisarbeitsamt Oświęcim in Verbindung mit einem Personaldokument

ACHTUNG:

Kindergarten- und Grundschulkinder sowie Schüler, die sich in sekundärer und postsekundärer Ausbildung befinden, sind berechtigt, Zeitkarten zum ermäßigten Preis zu erwerben.

 

 

MITTEILUNG ÜBER KOSTENLOSE FAHRTEN MIT ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN FÜR BEHINDERTE KINDER BIS ZUM 16. LEBENSJAHR ZUSAMMEN MIT DEM BETREUER

Behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr, die gemäß dem vom Kreisverband für die Beurteilung der Behinderung erteilten Bescheid über den Grad der Behinderung:

  1. einer ständigen bzw. langfristigen Betreuung oder Hilfeleistung durch eine andere Person wegen erheblicher Einschränkungen im Bereich selbstständiger Lebensführung, oder
  2. einer ständigen, täglichen Teilnahme des Betreuers des Kindes an seiner Behandlung, Rehabilitation und Bildung bedürfen,

SIND ZUSAMMEN MIT IHREM BETREUER ZU UNENTGELTLICHEN FAHRTEN BERECHTIGT.

Für eine kostenlose Fahrt ist der Bescheid des Kreisverbandes für die Beurteilung des Grades der Behinderung, mit dem die Behinderung des Kindes bis zum 16. Lebensjahr bestätigt wird, vorzuzeigen.

*Rechtsgrundlage: § 1 Pkt. 3 des Beschlusses des Stadtrates von Oświęcim Nr. XVI/311/11 vom 28. Dezember 2011 über Ermäßigungen und freie Fahrten